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§ 13 RVG — Wertgebühren

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Historische Fassung: Stand 05.01.2021 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
um
… Euro
  2 000   500   39
 10 000 1 000   56
 25 000 3 000   52
 50 000 5 000   81
200 00015 000   94
500 00030 000  132
   über
500 000

50 000

165



Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.