# § 8 RV-BZV — Verwendungszeitraum

RV-Beitragszahlungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimmten Verwendungszeitraum zu buchen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden.

(2) Beträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. Auf Verlangen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge zurückzuzahlen. Gutschriften sind den Versicherten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 8 RV-BZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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