nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 RUAStrGHG — Überstellung und Durchbeförderung

Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Straftat verhängten Sanktion in Haft genommen und an den Gerichtshof oder an den Staat, der die Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Sanktion übernommen hat, überstellt.

(2) Für das Verfahren gelten § 10 Abs. 1 und 3, §§ 12 bis 15, 16 Abs. 1 und 3, §§ 17 bis 24, 26 bis 34, 38 bis 40, 41 Abs. 1, 3 und 4, § 42 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes werden Personen zur Verfolgung wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Straftat oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Straftat verhängten Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchbefördert und zur Sicherung der Durchbeförderung in Haft gehalten.

(4) Für das Verfahren gelten § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, §§ 44, 45 Abs. 2 bis 7, § 47 Abs. 1 bis 5, 7 bis 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 3 RUAStrGHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RUAStrGHG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
