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§ 28 RTrAbwG — Kosten anhängiger Gerichtsverfahren

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.