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# § 26 RTrAbwG — Beendigung der bisherigen Vermögensverwaltung

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Bekanntmachung der Übernahme der Abwicklung durch den zuständigen Bundesminister oder durch eine ihm nachgeordnete Dienststelle oder mit der Bestellung eines Abwicklers (§ 3 Abs. 3) erlöschen die Aufgaben und Befugnisse der bisher zur Verwaltung und Abwicklung bestellten Personen. Diese haben das verwaltete Vermögen unverzüglich an den Abwickler herauszugeben und ihm Schlußrechnung zu legen.

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Zitiervorschlag: § 26 RTrAbwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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