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# § 20 RTrAbwG — Erlöschen der Ansprüche

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ansprüche gegen einen öffentlichen Rechtsträger (§ 1), die nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, erlöschen mit dem Ablauf der Anmeldefrist des § 12 Abs. 1. Soweit die Erfüllung von Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, erlöschen sie mit der in § 24 Abs. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung der Beendigung der Abwicklung; dies gilt unbeschadet der Vorschrift des § 19 Abs. 5 auch insoweit, als Ansprüche aus dem Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers nicht erfüllt werden können; die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der öffentlichen Rechtsträger (§ 1) sowie die Rechte aus einem für den Anspruch bestehenden Pfandrecht, aus einer für ihn bestehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Schiffshypothek werden durch die Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Mit dem Erlöschen eines Anspruchs aus dem Eigentum auf Herausgabe geht das Eigentum auf den öffentlichen Rechtsträger (§ 1) über.

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Zitiervorschlag: § 20 RTrAbwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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