nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 RTrAbwG — Zulässigkeit von Aufrechnungen

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch, dessen Erfüllung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen, wenn der Gläubiger den zur Aufrechnung gestellten Anspruch vor dem 1. Januar 1960 erworben hat oder wenn der Anspruch nach diesem Zeitpunkt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von einem vor dem 1. Januar 1960 Anspruchsberechtigten auf ihn übergegangen ist.

---

Zitiervorschlag: § 14 RTrAbwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
