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# § 10 RTrAbwG — Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche

Rechtsträger-Abwicklungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Beschränkungen des § 9 unterliegt nicht die Geltendmachung von

- 1. Ansprüchen, die begründet worden sind oder begründet werden

  - a) durch die Abwickler (§ 3) oder

  - b) durch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verwaltung oder Abwicklung bestellte Personen;

- 2. Ansprüchen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten an

  - a) Grundstücken oder

  - b) grundstücksgleichen Rechten,

- die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind; das gleiche gilt für Ansprüche aus im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Rechten an Schiffen;

- 3. Ansprüchen, soweit zu ihrer Sicherung ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenes

  - a) Grundstück oder

  - b) grundstücksgleiches Recht

- belastet ist; das gleiche gilt für Ansprüche, soweit zu ihrer Sicherung ein im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist;

- 4. Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.

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Zitiervorschlag: § 10 RTrAbwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/10

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