Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1965 in Kraft.