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§ 2 RTrAbwG§11Abs3DV

Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zahlungen (§ 1) als abgetreten, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf des 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge.