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§ 8 RStruktFG — Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

Restrukturierungsfondsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen.