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§ 25b RSiedlG

Reichssiedlungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Ansetzung soll nachbarlicher Zusammenhang mit einer Bevölkerung gleichartigen religiösen Bekenntnissen gewahrt werden, insbesondere hat auch bei Einzelsiedlungen und bei freiwilligen Siedlungen die Ansetzung tunlichst innerhalb einer Bevölkerung der gleichen Konfession zu erfolgen.