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# § 9 RSO (Bayern) — Aufnahme in die Abendrealschule

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Abendrealschule werden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine regelmäßige Berufstätigkeit von insgesamt mindestens sechs Monaten nachweisen,

2. beim Eintritt in die erste Jahrgangsstufe mindestens 17 Jahre alt sind; wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, nur in besonderen Fällen,

3. die Mittelschule erfolgreich abgeschlossen oder die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer anderen Schule erfüllt haben und

4. berufstätig bleiben; die Abschlussklasse dürfen auch Personen besuchen, die nicht mehr berufstätig sind.

(2) Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die endgültige Aufnahme ist das Bestehen einer Probezeit, die längstens bis zum Termin des Zwischenzeugnisses dauert, Voraussetzung. Für das Bestehen der Probezeit gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits zweimal einer Prüfung zum Erwerb eines mittleren Schulabschlusses ohne Erfolg unterzogen haben, können grundsätzlich nicht aufgenommen werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen bewilligen.

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Zitiervorschlag: § 9 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/9

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