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# § 5 RSO (Bayern) — Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß § 6 und einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 voraus. § 2 Abs. 1, 2 Nr. 2 sowie Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(2) Die Aufnahmeprüfung entfällt bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter

1. Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer- Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist,

2. Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen.

(3) Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im folgenden Schuljahr nicht zu einer Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe einer Realschule zugelassen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/5

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