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# § 49 RSO (Bayern) — Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung, in den Fächern Kunst, Werken sowie Ernährung und Gesundheit die aus den Noten der schriftlichen und praktischen Prüfung gebildete Note zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Zeugnisnote. In den Fächern, in denen nur eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, ist deren Note die Zeugnisnote. Im Fall des § 48 Abs. 2 ergibt sich die Zeugnisnote aus den Noten der mündlichen und schriftlichen Prüfung; im Zweifel überwiegt die schriftliche Prüfung.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob und gegebenenfalls für welche Jahrgangsstufe die nicht bestandene Abschlussprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung in eine Realschule gewertet werden kann.

(3) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der ersten mündlichen Prüfung nach § 48 Abs. 1 zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

(4) Wurde die Zulassung zur Abschlussprüfung durch Täuschung erlangt, ist nach § 45 Abs. 3 zu verfahren.

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Zitiervorschlag: § 49 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/49

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