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# § 46 RSO (Bayern) — Allgemeines

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayEUG nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 10 einer Realschule war, zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung jedoch keiner Schule mehr angehört. Schülerinnen und Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule müssen sich mindestens in Jahrgangsstufe 10 befinden. Es gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 45, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 46 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/46

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