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# § 41 RSO (Bayern) — Abschlusszeugnis

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Realschulabschluss wird durch das Abschlusszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nachgewiesen. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Satz 5 gilt entsprechend. Neben dem Original erhalten die Schülerinnen und Schüler eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses.

(2) In das Abschlusszeugnis ist eine von der Klassenkonferenz vorzuschlagende allgemeine Beurteilung aufzunehmen; im Einzelfall kann hiervon abgesehen werden. § 31 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Antrag kann in das Abschlusszeugnis der letzte Leistungsstand in einem Fach, das in Jahrgangsstufe 8 oder 9 ausgelaufen ist, im Rahmen einer Bemerkung aufgenommen werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und mit der Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen hat, enthält.

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Zitiervorschlag: § 41 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/41

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