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# § 4 RSO (Bayern) — Erneuter Eintritt in die Realschule

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schülerinnen und Schüler, die in der untersten Jahrgangsstufe während des Schuljahres an die Mittelschule wechseln, gelten bei erneutem Eintritt in die Realschule nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel nach dem Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgt. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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