Schülerinnen und Schüler, die in der untersten Jahrgangsstufe während des Schuljahres an die Mittelschule wechseln, gelten bei erneutem Eintritt in die Realschule nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel nach dem Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgt. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Abs. 3 bleiben unberührt.