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# § 38 RSO (Bayern) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt. Erste Berichterstatterin oder erster Berichterstatter ist die Lehrkraft, die den Unterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden oder von einer oder einem durch sie oder ihn bestimmten Prüfenden festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie zu begründen. Bei der Bewertung der praktischen Prüfungsarbeiten ist die Arbeitsweise zu berücksichtigen. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss. Kann er sich nicht auf eine Note einigen, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Lehrkraft, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen werden den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 38 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/38

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