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# § 36 RSO (Bayern) — Mündliche Prüfung

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler können sich in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, einer mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. Die Prüfung wird vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt. Die Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt.

(2) Schülerinnen und Schüler können sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn sich Jahresfortgangsnote und vorläufige Prüfungsnote um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre. Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.

(3) Schülerinnen und Schüler müssen sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen oder schriftlichen und praktischen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei.

(4) Der Prüfungsausschuss stellt nach der schriftlichen oder praktischen Prüfung fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Kann die Abschlussprüfung nicht mehr bestanden werden, so entfällt die mündliche Prüfung.

(5) Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Tage vor der Prüfung bekannt gegeben werden.

(6) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten je Fach. Sie wird in der Regel von der Lehrkraft abgenommen, die in der Abschlussklasse den Unterricht erteilt hat. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses sind berechtigt, Fragen zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 36 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/36

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