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# § 34 RSO (Bayern) — Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Schülerinnen und Schüler, denen bereits auf Grund der Jahresfortgangsnoten in Nichtprüfungsfächern das Abschlusszeugnis zu versagen ist, nehmen an der Abschlussprüfung nicht teil. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 34 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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