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§ 28 RSO (Bayern) — Überspringen einer Jahrgangsstufe

Realschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lehrerkonferenz kann besonders befähigten Schülerinnen und Schülern das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestatten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. Hinsichtlich der Probezeit gilt § 7 entsprechend.