nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 17 RSO (Bayern) — Leistungsnachweise

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. Kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen. Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.

(2) Leistungsnachweise nach Abs. 1 können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 durch im Anforderungsniveau jeweils gleichwertige Prüfungsformate ersetzt werden. Gleichwertige Prüfungsformate sind insbesondere die Debatte, die Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit in den Fremdsprachen, die Projektpräsentation, das bewertete Projekt, das E-Book und das E-Portfolio. Prozessorientierte und kollaborative Anteile in gleichwertigen Prüfungsformaten sind grundsätzlich zulässig. Die Lernzielgleichheit bleibt unberührt. Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.

(3) Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen. An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, ein fachlicher Leistungstest oder ein angesagter Test gemäß § 18 Abs. 3, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als drei dieser Leistungsnachweise, hierunter höchstens zwei Schulaufgaben, gehalten werden. An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, einen fachlichen Leistungstest oder einen angesagten Test gemäß § 18 Abs. 3 schreibt, werden Stegreifaufgaben nicht gegeben.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

(5) Die Verwendung von Hilfsmitteln richtet sich nach gesondert erlassenen Bestimmungen.

---

Zitiervorschlag: § 17 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
