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# § 4 RSMAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Arbeitsschritte vorbereiten,

- 2. Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten,

- 3. qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

- 4. Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen,

- 5. Bauteile und Baugruppen herstellen,

- 6. Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen,

- 7. Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren,

- 8. zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren,

- 9. alleinige Abschlüsse montieren,

- 10. Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und montieren,

- 11. Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren,

- 12. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie

- 13. Leistungen übergeben und Kundengespräche führen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

- 4. Umweltschutz.

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Zitiervorschlag: § 4 RSMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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