# § 9 RSG — Beirat

Reisesicherungsfondsgesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

- 1. die Interessen des Bundes und der Länder,

- 2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie

- 3. die Interessen der Verbraucher.

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Zitiervorschlag: § 9 RSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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