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# § 19 RSG — Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Reisesicherungsfondsgesetz  
Stand: 01.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die

- 1. die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,

- 2. das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder

- 3. einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.

Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.

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Zitiervorschlag: § 19 RSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/19

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