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# § 8 RSFV — Allgemeine Absicherungsbedingungen

Reisesicherungsfondsverordnung  
Stand: 09.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen des Reisesicherungsfonds einschließlich der Bedingungen betreffend die Entgelte und Sicherheitsleistungen sollen die Leistungsfähigkeit des Fonds und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Reiseanbieter angemessen berücksichtigen.

(2) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen enthalten insbesondere:

- 1. eine Auflistung der zur Prüfung des Schadens- und des Insolvenzrisikos von den Reiseanbietern vorzulegenden Unterlagen,

- 2. die Verpflichtung der Reiseanbieter, den Reisesicherungsfonds über jede wesentliche Änderung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sonstiger wesentlicher Umstände zu informieren,

- 3. Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die Ablehnung oder Beendigung von Absicherungsverträgen bei unzumutbaren Risiken für den Reisesicherungsfonds,

- 4. eine Regelung zur ordentlichen Beendigung von Absicherungsverträgen,

- 5. das Verfahren zur Sicherstellung einer unverzüglichen Schadensregulierung einschließlich Repatriierung.

(3) Die allgemeinen Absicherungsbedingungen sind mindestens jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

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Zitiervorschlag: § 8 RSFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/8

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