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§ 5 RSFV — Ausgliederung von Funktionen

Reisesicherungsfondsverordnung

Stand: 09.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden.