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§ 9 RSFAV — Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung

Stand: 27.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.