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# § 5 RSFAV — Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung  
Stand: 27.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von dem Reisesicherungsfonds, den Mitgliedern seiner Organe und seinen Beschäftigten Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage oder die Übersendung von Geschäftsunterlagen, insbesondere sämtlicher Formblätter und sonstiger Druckstücke, einschließlich elektronischer Dokumente, die der Reisesicherungsfonds im Verkehr mit Reiseanbietern und Reisenden verwendet, zu verlangen. Satz 1 gilt auch gegenüber jenen Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.

(2) Wer auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

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Zitiervorschlag: § 5 RSFAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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