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# § 2 RSFAV — Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung  
Stand: 27.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber

- 1. dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern seiner Organe,

- 2. den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie

- 3. dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11).

Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen Personen, die nach den Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahrnehmen oder Pflichten innehaben. Hierunter fallen auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.

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Zitiervorschlag: § 2 RSFAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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