# § 10 RSAV — Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung  
Stand: 07.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von

- 1. standardisierten Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie

- 2. standardisierten Krankengeldleistungsausgaben.

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Zitiervorschlag: § 10 RSAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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