# § 4 RRG

Rentenreformgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer nach Artikel 2 § 51a Abs. 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 49a Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Zeit vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1972 Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 nachentrichten will, kann diese Beiträge ohne vorherige Antragstellung unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichten. Die Beiträge sind bargeldlos zu zahlen. Hierbei sollen die bei den Postämtern vorliegenden Vordrucke verwandt werden. Bei der Zahlung sind der Vorname, der Familienname, bei Frauen auch der Geburtsname, das Geburtsdatum und, soweit vorhanden, die Versicherungsnummer desjenigen, für den die Beiträge verwendet werden sollen, anzugeben.

(2) Bei der Zahlung der Beiträge sollen die Anzahl der Monatsbeiträge, ihr Wert in Deutscher Mark und der Zeitraum, für den diese Beiträge zu verwenden sind, von dem Einzahler mitgeteilt werden.

(3) Die Träger der Rentenversicherung müssen in den Fällen des Absatzes 1 bis zum 30. Juni 1973 das Verfahren über die Wirksamkeit der Beiträge einleiten.

---

Zitiervorschlag: § 4 RRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RRG/4
