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§ 3 RPrGV (Bayern) — Fälligkeit

Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühr entsteht mit dem Zugang des Gebührenbescheids und wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.