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§ 6 ROG 2008 — Ausnahmen und Zielabweichung

Raumordnungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.