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# § 2 RMVerblG

Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften erlöschen nicht:

- a) Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, Anleihen und Wertpapieren, sowie alle sonstigen Verbindlichkeiten, wenn die Forderung der Gläubigerin durch Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gesichert ist,

- b) Verbindlichkeiten, die mit einer von der Gläubigerin nach dem 20. Juni 1948 Dritten gegenüber in Deutscher Mark zu erfüllenden Verbindlichkeit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

- c) Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuldnerin gegen Dritte zustehenden nach dem 20. Juni 1948 zu erfüllenden Forderung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

- d) Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes umgestellt werden,

- e) Verbindlichkeiten zwischen Ländern, die sich aus der Auflösung des Haushalts der britischen Zone ergeben.

(2) Absatz 1 Buchstab a gilt nicht für Zinsen, Tilgungsraten und andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.

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Zitiervorschlag: § 2 RMVerblG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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