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# Art 6 RHiVtrYUGG

Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf in Jugoslawien begangene Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften, die dort mit Strafe bedroht und die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeiten zu beurteilen sind (Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a des Vertrages), entsprechend anzuwenden, wenn der Betroffene

- 1. zur Zeit der Begehung der Tat Deutscher war oder es danach geworden ist, oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und

- 2. die zuständige jugoslawische Behörde um die Verfolgung ersucht.

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Zitiervorschlag: Art 6 RHiVtrYUGG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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