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Art 3 RHiVtrCANG

Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Mai 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt zusammen mit dem Vertrag in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.