nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 14 RHG (Bayern) — Sitz und Bezeichnung

Rechnungshofgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sitz und Bezeichnung der Rechnungsprüfungsämter werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof bestimmt.