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Art 1 RHG (Bayern) — Stellung und Sitz

Rechnungshofgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Oberste Rechnungshof ist eine der Staatsregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde.

(2) Der Oberste Rechnungshof hat seinen Sitz in München.