§ 13 RFinStV (Brandenburg) — Aufbringung der Finanzausgleichsmasse

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.