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§ 2 REGUVEREINIGKRIMINALITAET_G_1996 (Brandenburg)

Gesetz zu der Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität vom 21. November 1995

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Nummer 6 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzumachen.

Potsdam, den 1. Juli 1996

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Dr. Herbert Knoblich

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