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§ 7 RDeckInfV

Rinder-Deckinfektionen-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter eines Rinderbestandes, in dem eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion amtlich festgestellt ist, Rinder seines Bestandes durch einen Tierarzt behandeln zu lassen hat.