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# § 3 RDeckInfV

Rinder-Deckinfektionen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter

- 1. die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,

- 2. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte

  - a) Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und

  - b) die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,

- 3. sicherzustellen, dass

  - a) die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,

  - b) Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,

  - c) abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,

  - d) die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und

  - e) bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.

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Zitiervorschlag: § 3 RDeckInfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RDeckInfV/3

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