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# § 2 RDeckInfV

Rinder-Deckinfektionen-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 bis § 10 gelten nur für

- 1. die durch Tritrichomonas foetus hervorgerufene Trichomonadenseuche des Rindes und

- 2. die durch Vibrio fetus venerealis hervorgerufene Vibrionenseuche des Rindes.

(2) Bei einem Rind liegen vor:

- 1. Eine Deckinfektion, wenn

  - a) in den Geschlechtsorganen eines weiblichen Rindes, in den Eihäuten, in der abgestoßenen Frucht, im Vaginalschleim oder im Gebärmutterausfluss oder

  - b) im Samen eines Bullen oder in der Präputialspülflüssigkeit

- der Erreger nachgewiesen ist;

- 2. der Verdacht auf eine Deckinfektion, wenn

  - a) ein oder mehrere Rinder verkalben oder mehrmals umrindern oder sonstige Erscheinungen bei einem weiblichen Rind vorliegen, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen, und im Bestand vermehrt Fruchtbarkeitsstörungen auftreten,

  - b) bei einem Deck- oder Besamungsbullen oder bei Rindern, die von einem solchen Bullen gedeckt oder besamt worden sind, Erscheinungen auftreten, die den Ausbruch der Krankheit befürchten lassen;

- 3. der Ansteckungsverdacht auf eine Deckinfektion, wenn

  - a) das Rind mit Rindern, bei denen eine Deckinfektion oder der Verdacht auf eine Deckinfektion festgestellt ist, in geschlechtliche Berührung gekommen ist oder

  - b) bei Rindern, die mit dem Samen eines seuchenkranken Besamungsbullen besamt worden sind,

    - aa) die Auswertung der Besamungsergebnisse auf eine Deckinfektion oder den Verdacht auf eine Deckinfektion schließen lässt oder

    - bb) durch Untersuchung bei mindestens einem Rind eine Deckinfektion oder der Verdacht einer Deckinfektion festgestellt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 2 RDeckInfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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