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§ 10a RBeitrStV (Bayern) — Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.