Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2020 um 1,88 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.
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Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2020 um 1,88 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.