# § 2 RBEG 2021 — Zugrundeliegende Haushaltstypen

Regelbedarfsermittlungsgesetz  
Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

- 1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und

- 2 Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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Zitiervorschlag: § 2 RBEG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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