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# § 2 RBEG 2017 — Zugrundeliegende Haushaltstypen

Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

- 1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und

- 2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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Zitiervorschlag: § 2 RBEG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202017/2

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